Rechtsprechung
   OLG Köln, 16.09.2010 - I-2 Wx 129/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3009
OLG Köln, 16.09.2010 - I-2 Wx 129/10 (https://dejure.org/2010,3009)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.09.2010 - I-2 Wx 129/10 (https://dejure.org/2010,3009)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. September 2010 - I-2 Wx 129/10 (https://dejure.org/2010,3009)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,3009) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notargebühren bei Vollzug eines Grundstückskaufvertrags mit Löschung nicht übernommener Verbindlichkeiten

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 146; KostO § 147 Abs. 2
    Notargebühren bei Vollzug eines Grundstückskaufvertrages mit Löschung nicht übernommener Verbindlichkeiten

  • rechtsportal.de

    KostO § 146 ; KostO § 147 Abs. 2
    Notargebühren bei Vollzug eines Grundstückskaufvertrages mit Löschung nicht übernommener Verbindlichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2010, 312
  • FGPrax 2011, 312
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • OLG Celle, 29.03.2010 - 2 W 311/09
    Auszug aus OLG Köln, 16.09.2010 - 2 Wx 129/10
    Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um eine Auffangregelung, deren Anwendung voraussetzt, dass die Kostenordnung für die betreffende Notariatstätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (BGH, NJW 2006, 3428; BGH, NJW 2007, 3212; OLG Celle, FGPrax 2005, 86 ; JurBüro 2010, 373; OLG Hamm, OLGR 2002, 146 [147]; OLG Rostock, OLGR 2006, 413).

    Die zur Kostenordnung ergangene Rechtsprechung der Obergerichte (z.B. OLG Celle, JurBüro 2010, 373; OLG Dresden, MittBayNot 2009, 403; OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 45; OLG Hamm, FGPrax 2009, 236; OLG München, FGPrax 2010, 152; so auch: OLG Hamm, OLGR 2002, 146, wobei dem Notar im Einzelfall eine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zustehen soll, wenn er eine besondere betreuende Tätigkeit entfaltet, die dazu dient, die Treuhandauflage in Einklang mit den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien zu erfüllen; OLG Oldenburg, ZNotP 2007, 279, welches die Auffassung vertritt, die Tätigkeit sei mit der dem Käufer in Rechnung gestellten Betreuungsgebühr für die Überwachung der Umschreibungsreife abgegolten; OLG Celle, FGPrax 2005, 86; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281; OLG Hamm, DNotZ 1990, 324; OLG Köln, [17. Zivilsenat], JurBüro 1988, 84; OLG Rostock, OLGR 2006, 413; OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 1599; jeweils für den Fall, dass eine Hebegebühr gem. § 149 KostO anfällt; wohl auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 27. Oktober 2003, 20 W 356/02, wobei die Entscheidung im konkreten Fall zu der Beschaffung von Löschungsunterlagen ergangen ist) sowie Teile der Literatur (Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 146 Rn. 27) vertreten die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird.

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof sich insgesamt mit der kostenrechtlichen Bewertung der Tätigkeit des Notars im Zusammenhang mit der Beschaffung und Behandlung der Löschungsunterlagen befasst hat (so auch OLG Celle, JurBüro 2010, 373; Rohs/Wedewer, aaO, § 146 Rn. 27 Fn. 45a; Wudy, NotBZ 2007, 381 [387], zitiert nach OLG Celle, aaO) und damit auch inzidenter eine Aussage über die Möglichkeit der gesonderten Geltendmachung einer Betreuungsgebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO für die Übernahme einer von Treuhandauflage getroffen hat.

    Vielmehr ist von einer Verhandlung erst dann auszugehen, wenn der Notar aktiv auf den Gläubiger einwirkt (OLG Celle, JurBüro 2010, 373).

    Das OLG Celle (JurBüro 2010, 373) hat diese Entscheidung aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, der landgerichtliche Beschluss lasse die gebotene Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur vermissen.

    Gesetzentwürfen kommt keine entscheidende Bedeutung bei der Anwendung und Auslegung bestehender Gesetze zu (OLG Celle, JurBüro 2010, 373).

  • BGH, 12.07.2007 - V ZB 113/06

    Gebühren des Notars für die Löschung von Grundpfandrechten im Rahmen der

    Auszug aus OLG Köln, 16.09.2010 - 2 Wx 129/10
    Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um eine Auffangregelung, deren Anwendung voraussetzt, dass die Kostenordnung für die betreffende Notariatstätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (BGH, NJW 2006, 3428; BGH, NJW 2007, 3212; OLG Celle, FGPrax 2005, 86 ; JurBüro 2010, 373; OLG Hamm, OLGR 2002, 146 [147]; OLG Rostock, OLGR 2006, 413).

    Dem Vollzug dienen vielmehr alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten - schuldrechtlichen oder dinglichen - Vereinbarungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (BGH, NJW 2007, 3212; OLG Braunschweig, NdsRpfl 1993, 233; OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 45 [46]; JurBüro 1994, 497; OLG Frankfurt, DNotZ 1990, 321 [322]; OLG Hamm, OLGR 2002, 146 [147 f.]; OLG Schleswig, JurBüro 1987, 1393 [1394] OLG Zweibrücken, JurBüro 1997, 658).

    Er umfasst auch deren vertragliches Vorfeld (BGH, NJW 2007, 3212).

    Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. Juli 2007 (NJW 2007, 3212) klargestellt, dass für die Beschaffung der Unterlagen für die nach einem Grundstückskaufvertrag geschuldete Löschung von Grundpfandrechten eine Vollzugsgebühr und keine Betreuungsgebühr anfällt.

  • OLG Hamm, 29.10.2001 - 15 W 417/00

    Abgeltungsbereich der Vollzugsgebühr

    Auszug aus OLG Köln, 16.09.2010 - 2 Wx 129/10
    Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um eine Auffangregelung, deren Anwendung voraussetzt, dass die Kostenordnung für die betreffende Notariatstätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (BGH, NJW 2006, 3428; BGH, NJW 2007, 3212; OLG Celle, FGPrax 2005, 86 ; JurBüro 2010, 373; OLG Hamm, OLGR 2002, 146 [147]; OLG Rostock, OLGR 2006, 413).

    Die zur Kostenordnung ergangene Rechtsprechung der Obergerichte (z.B. OLG Celle, JurBüro 2010, 373; OLG Dresden, MittBayNot 2009, 403; OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 45; OLG Hamm, FGPrax 2009, 236; OLG München, FGPrax 2010, 152; so auch: OLG Hamm, OLGR 2002, 146, wobei dem Notar im Einzelfall eine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zustehen soll, wenn er eine besondere betreuende Tätigkeit entfaltet, die dazu dient, die Treuhandauflage in Einklang mit den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien zu erfüllen; OLG Oldenburg, ZNotP 2007, 279, welches die Auffassung vertritt, die Tätigkeit sei mit der dem Käufer in Rechnung gestellten Betreuungsgebühr für die Überwachung der Umschreibungsreife abgegolten; OLG Celle, FGPrax 2005, 86; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281; OLG Hamm, DNotZ 1990, 324; OLG Köln, [17. Zivilsenat], JurBüro 1988, 84; OLG Rostock, OLGR 2006, 413; OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 1599; jeweils für den Fall, dass eine Hebegebühr gem. § 149 KostO anfällt; wohl auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 27. Oktober 2003, 20 W 356/02, wobei die Entscheidung im konkreten Fall zu der Beschaffung von Löschungsunterlagen ergangen ist) sowie Teile der Literatur (Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 146 Rn. 27) vertreten die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird.

    Dem Vollzug dienen vielmehr alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten - schuldrechtlichen oder dinglichen - Vereinbarungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (BGH, NJW 2007, 3212; OLG Braunschweig, NdsRpfl 1993, 233; OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 45 [46]; JurBüro 1994, 497; OLG Frankfurt, DNotZ 1990, 321 [322]; OLG Hamm, OLGR 2002, 146 [147 f.]; OLG Schleswig, JurBüro 1987, 1393 [1394] OLG Zweibrücken, JurBüro 1997, 658).

    Daher kann es vorliegend auch dahinstehen, ob der Auffassung des OLG Hamm (OLGR 2002, 146) zu folgen ist, dass im Einzelfall eine zusätzliche Betreuungsgebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO anfallen kann, wenn der Notar eine besondere betreuende Tätigkeit entfaltet, die dazu dient, die Treuhandauflage in Einklang mit den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien zu bringen (vgl. auch Senat, RNotZ 2003, 401).

  • BGH, 13.07.2006 - V ZB 87/05

    Notargebühren für die Einholung einer Rangrücktrittserklärung

    Auszug aus OLG Köln, 16.09.2010 - 2 Wx 129/10
    Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um eine Auffangregelung, deren Anwendung voraussetzt, dass die Kostenordnung für die betreffende Notariatstätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (BGH, NJW 2006, 3428; BGH, NJW 2007, 3212; OLG Celle, FGPrax 2005, 86 ; JurBüro 2010, 373; OLG Hamm, OLGR 2002, 146 [147]; OLG Rostock, OLGR 2006, 413).

    Damit kommt ein gesonderter Gebührenansatz für Tätigkeiten des Notars zum Vollzug von Erklärungen, die nicht in den Kreis der in § 146 Abs. 1 und Abs. 2 KostO genannten Geschäfte fallen, grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, NJW 2006, 3428 m.w.N.).

    Nichts anderes gilt für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit dem Vollzug des Urkundsgeschäfts gilt (BGH, NJW 2006, 3428).

  • OLG Celle, 10.08.2004 - 8 W 249/04

    Einholung der Löschungsbewilligungen für Grundpfandrechte und deren

    Auszug aus OLG Köln, 16.09.2010 - 2 Wx 129/10
    Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um eine Auffangregelung, deren Anwendung voraussetzt, dass die Kostenordnung für die betreffende Notariatstätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (BGH, NJW 2006, 3428; BGH, NJW 2007, 3212; OLG Celle, FGPrax 2005, 86 ; JurBüro 2010, 373; OLG Hamm, OLGR 2002, 146 [147]; OLG Rostock, OLGR 2006, 413).

    Die zur Kostenordnung ergangene Rechtsprechung der Obergerichte (z.B. OLG Celle, JurBüro 2010, 373; OLG Dresden, MittBayNot 2009, 403; OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 45; OLG Hamm, FGPrax 2009, 236; OLG München, FGPrax 2010, 152; so auch: OLG Hamm, OLGR 2002, 146, wobei dem Notar im Einzelfall eine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zustehen soll, wenn er eine besondere betreuende Tätigkeit entfaltet, die dazu dient, die Treuhandauflage in Einklang mit den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien zu erfüllen; OLG Oldenburg, ZNotP 2007, 279, welches die Auffassung vertritt, die Tätigkeit sei mit der dem Käufer in Rechnung gestellten Betreuungsgebühr für die Überwachung der Umschreibungsreife abgegolten; OLG Celle, FGPrax 2005, 86; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281; OLG Hamm, DNotZ 1990, 324; OLG Köln, [17. Zivilsenat], JurBüro 1988, 84; OLG Rostock, OLGR 2006, 413; OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 1599; jeweils für den Fall, dass eine Hebegebühr gem. § 149 KostO anfällt; wohl auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 27. Oktober 2003, 20 W 356/02, wobei die Entscheidung im konkreten Fall zu der Beschaffung von Löschungsunterlagen ergangen ist) sowie Teile der Literatur (Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 146 Rn. 27) vertreten die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird.

  • OLG Rostock, 06.07.2005 - 1 W 11/04

    Kostenordnung : Die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO

    Auszug aus OLG Köln, 16.09.2010 - 2 Wx 129/10
    Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um eine Auffangregelung, deren Anwendung voraussetzt, dass die Kostenordnung für die betreffende Notariatstätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (BGH, NJW 2006, 3428; BGH, NJW 2007, 3212; OLG Celle, FGPrax 2005, 86 ; JurBüro 2010, 373; OLG Hamm, OLGR 2002, 146 [147]; OLG Rostock, OLGR 2006, 413).

    Die zur Kostenordnung ergangene Rechtsprechung der Obergerichte (z.B. OLG Celle, JurBüro 2010, 373; OLG Dresden, MittBayNot 2009, 403; OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 45; OLG Hamm, FGPrax 2009, 236; OLG München, FGPrax 2010, 152; so auch: OLG Hamm, OLGR 2002, 146, wobei dem Notar im Einzelfall eine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zustehen soll, wenn er eine besondere betreuende Tätigkeit entfaltet, die dazu dient, die Treuhandauflage in Einklang mit den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien zu erfüllen; OLG Oldenburg, ZNotP 2007, 279, welches die Auffassung vertritt, die Tätigkeit sei mit der dem Käufer in Rechnung gestellten Betreuungsgebühr für die Überwachung der Umschreibungsreife abgegolten; OLG Celle, FGPrax 2005, 86; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281; OLG Hamm, DNotZ 1990, 324; OLG Köln, [17. Zivilsenat], JurBüro 1988, 84; OLG Rostock, OLGR 2006, 413; OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 1599; jeweils für den Fall, dass eine Hebegebühr gem. § 149 KostO anfällt; wohl auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 27. Oktober 2003, 20 W 356/02, wobei die Entscheidung im konkreten Fall zu der Beschaffung von Löschungsunterlagen ergangen ist) sowie Teile der Literatur (Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 146 Rn. 27) vertreten die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird.

  • OLG Düsseldorf, 06.09.2001 - 10 W 82/01

    Notargebühren für Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus OLG Köln, 16.09.2010 - 2 Wx 129/10
    Die zur Kostenordnung ergangene Rechtsprechung der Obergerichte (z.B. OLG Celle, JurBüro 2010, 373; OLG Dresden, MittBayNot 2009, 403; OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 45; OLG Hamm, FGPrax 2009, 236; OLG München, FGPrax 2010, 152; so auch: OLG Hamm, OLGR 2002, 146, wobei dem Notar im Einzelfall eine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zustehen soll, wenn er eine besondere betreuende Tätigkeit entfaltet, die dazu dient, die Treuhandauflage in Einklang mit den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien zu erfüllen; OLG Oldenburg, ZNotP 2007, 279, welches die Auffassung vertritt, die Tätigkeit sei mit der dem Käufer in Rechnung gestellten Betreuungsgebühr für die Überwachung der Umschreibungsreife abgegolten; OLG Celle, FGPrax 2005, 86; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281; OLG Hamm, DNotZ 1990, 324; OLG Köln, [17. Zivilsenat], JurBüro 1988, 84; OLG Rostock, OLGR 2006, 413; OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 1599; jeweils für den Fall, dass eine Hebegebühr gem. § 149 KostO anfällt; wohl auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 27. Oktober 2003, 20 W 356/02, wobei die Entscheidung im konkreten Fall zu der Beschaffung von Löschungsunterlagen ergangen ist) sowie Teile der Literatur (Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 146 Rn. 27) vertreten die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird.

    Dem Vollzug dienen vielmehr alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten - schuldrechtlichen oder dinglichen - Vereinbarungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (BGH, NJW 2007, 3212; OLG Braunschweig, NdsRpfl 1993, 233; OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 45 [46]; JurBüro 1994, 497; OLG Frankfurt, DNotZ 1990, 321 [322]; OLG Hamm, OLGR 2002, 146 [147 f.]; OLG Schleswig, JurBüro 1987, 1393 [1394] OLG Zweibrücken, JurBüro 1997, 658).

  • LG Verden, 15.10.2009 - 3 T 1/09

    Betreuungsgebühr für die Beachtung von Treuhandauflagen

    Auszug aus OLG Köln, 16.09.2010 - 2 Wx 129/10
    Demgegenüber wird von einem Teil der Instanzgerichte (LG Verden, RNotZ 2010, 280) und der Literatur (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Auflage 2010, § 146 Rn. 30a ff; Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung, 8. Auflage 2010, Rn. 1729; Schmidt, RNotZ 2010, 282; Tiedtke, ZNotP 2007, 363 [368 f.]; ders., ZNotP 2009, 327) die Auffassung vertreten, dass bei Übernahme von Treuhandauflagen eines Gläubigers die Anwendung des § 146 KostO ausscheide und eine Betreuungsgebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO entstehe.

    Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des LG Verden (RNotZ 2010, 280) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

  • OLG Düsseldorf, 01.08.2006 - 10 W 36/06

    Vorlage an den BGH zur Auslegung von § 146 Abs. 1 KostO zum Tatbestandsmerkmal

    Auszug aus OLG Köln, 16.09.2010 - 2 Wx 129/10
    Jedoch betraf die auf Vorlage des OLG Düsseldorf (RNotZ 2006, 625) ergangene Entscheidung gerade eine Löschungsbewilligung, die eine Grundpfandrechtsgläubigerin dem Notar mit der Anweisung erteilt hatte, von ihr nur Gebrauch zu machen, wenn die Überweisung des wesentlichen Teils des Kaufpreises sichergestellt wäre.
  • BGH, 01.03.2010 - II ZB 1/10

    Zur Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB

    Auszug aus OLG Köln, 16.09.2010 - 2 Wx 129/10
    Dies gilt, wie inzwischen in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, auch für das Rechtsmittelverfahren und den Rechtsmittelzug (vgl. nur BGH, FGPrax 2010, 102 m.w.N.; sowie speziell für die Notarkostenbeschwerde: OLG Köln, FGPrax 2009, 286).
  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 184/09

    Abschiebehaftverfahren: Prüfung der Kommunikation des Dolmetschers mit dem

  • OLG München, 08.10.2009 - 32 Wx 88/09

    Notarkosten: Zusätzliche Betreuungsgebühr neben der Vollzugsgebühr bei der

  • OLG Köln, 19.10.2009 - 2 Wx 89/09

    Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts

  • OLG Hamm, 15.07.2009 - 15 Wx 350/08

    Einholung einer Löschungsbewilligung unter Treuhandauflagen

  • OLG Köln, 28.04.2003 - 2 Wx 7/03

    Gebühren für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit und einer Treuhandauflage

  • OLG Dresden, 31.03.2009 - 3 W 199/09

    Überwachung von Treuhandauflagen ist mit Vollzugsgebühr abgegolten

  • OLG Frankfurt, 27.10.2003 - 20 W 356/02

    Kosten des Notars: Anfall der Vollzugsgebühr für die Einholung von

  • OLG Schleswig, 17.01.2000 - 9 W 173/99

    Gebührenpflichtigkeit von Absprachen über die Abwicklung von Zahlungen über ein

  • OLG Köln, 07.02.1996 - 2 Wx 28/95

    Überwachung der Ablösung von Grundpfandrechten

  • OLG Zweibrücken, 13.05.1997 - 3 W 56/97

    Beschaffung und Verwaltung von Löschungsunterlagen

  • OLG Frankfurt, 27.04.1989 - 20 W 73/89

    Vollzugsgebühr neben Hebegebühr

  • OLG Hamm, 03.10.1989 - 15 W 333/89
  • OLG Düsseldorf, 22.04.1993 - 10 W 166/92
  • OLG Düsseldorf, 23.03.1993 - 10 W 115/92
  • OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11

    Anwendbarkeit von § 156 KostO n. F.

    Das folgt aus Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG (so auch OLG Köln FGPrax 2010, 312; OLG Dresden, Beschluss vom 28.01.2011, 17 W 3/11; KG, Beschluss vom 01.04.2011, 9 W 198/10, je zitiert nach juris).

    Der Senat vertritt vielmehr - allerdings bislang in anderem Sachzusammenhang - in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die spezielle Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG die allgemeine Übergangsvorschrift des § 161 KostO verdrängt (vgl. Senat, Beschluss vom 17.05.2010, 20 W 126/10, zitiert nach juris, m. w. N.; zu § 156 KostO: Soutier MittBayNot 2010, 500; Tiedtke/Diehn ZNotP 2009, 385; Wudy NotBZ 2010, 256; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 161 KostO Rz. 1; OLG Köln FGPrax 2010, 312; KG, a.a.O.; OLG Dresden, a.a.O., mit ausführlicher Begründung, je zitiert nach juris).

    Damit kommt ein gesonderter Gebührenansatz für Tätigkeiten des Notars zum Vollzug von Erklärungen, die nicht in den Kreis der in § 146 Abs. 1 und Abs. 2 KostO genannten Geschäfte fallen, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. nun auch OLG Köln FGPrax 2010, 312 m. w. N.).

    Die Rechtsprechung der Obergerichte (OLG Celle JurBüro 2010, 373; OLG Dresden MittBayNot 2009, 403; OLG Hamm FGPrax 2009, 236; OLG München FGPrax 2010, 49; OLG Köln FGPrax 2010, 312, je m. w. N.; offen gelassen: OLG Oldenburg ZNotP 2007, 279) sowie Teile der Literatur (vgl. Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 146 Rz. 27) vertreten mit gewissen Unterschieden im Grundsatz die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird.

    Dem Vollzug dienen vielmehr alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten - schuldrechtlichen oder dinglichen - Vereinbarungen der Beteiligten notwendigerweise hinzu kommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (BGH NJW 2007, 3212; OLG Köln FGPrax 2010, 312 m. w. N.).

    Demgegenüber wird von einem Teil der Instanzgerichte (so von dem vom hiesigen Landgericht zitierten LG Verden, dessen Entscheidung aber durch den oben zitierten Beschluss des OLG Celle JurBüro 2010, 373, aufgehoben worden ist) und der Literatur (vgl. auch insoweit die Nachweise bei OLG Köln FGPrax 2010, 312, und OLG Celle JurBüro 2010, 373) die Auffassung vertreten, dass bei Übernahme von Treuhandauflagen eines Gläubigers die Anwendung des § 146 KostO ausscheide und eine Betreuungsgebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO entstehe.

    Er umfasst auch deren vertragliches Vorfeld (vgl. OLG Köln FGPrax 2010, 312; OLG Celle JurBüro 2010, 373).

    Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine entscheidende Rolle, ob eine direkte Kaufpreiszahlung oder eine solche über Notaranderkonto vereinbart war (vgl. die Fallgestaltungen bei OLG Köln FGPrax 2010, 312; OLG Celle JurBüro 2010, 373).

    Es kann offen bleiben, ob es fernliegt, dass der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung losgelöst von tatsächlichen Sachverhalten nur beschränkt eine Entscheidung für die isolierte Tätigkeit der Einholung der Löschungsunterlagen treffen wollte, oder vielmehr davon auszugehen ist, dass der Bundesgerichtshof sich insgesamt mit der kostenrechtlichen Bewertung der Tätigkeit des Notars im Zusammenhang mit der Beschaffung und Behandlung der Löschungsunterlagen befasst hat (so aber OLG Celle JurBüro 2010, 373; OLG Köln FGPrax 2010, 312 m. w. N.; OLG München FGPrax 2010, 49).

  • LG Wuppertal, 09.04.2014 - 6 T 88/12

    Notarkosten

    Nach der einhelligen neueren obergerichtlichen Rechtsprechung entsteht neben jener Vollzugsgebühr für die Annahme und Beachtung eines Treuhandauftrags des oder der Grundpfandrechtsgläubiger durch den Notar keine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO ( OLG Dresden, NotBZ 2009, 189 ff; OLG Hamm, NotBZ 2009, 372 f; OLG München, MittBayNot 2010, 152 f; OLG Celle, JurBüro 2010, 373 f; OLG Köln, RNotZ 2011, 56 ff; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht